So funktioniert Grundbuch24
Grundbuch24 ist ein privater Antragsservice. Sie sagen uns, welche Unterlage Sie für welches Objekt brauchen, wir stellen den Antrag in Ihrer Vertretung bei der zuständigen Stelle und leiten Ihnen das Ergebnis weiter. Auf dieser Seite steht, was dabei im Einzelnen passiert, was es kostet und wie Sie denselben Weg auch ohne uns gehen können.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Unterlage und Objekt wählen. Auf jeder Produktseite steht oben ein Bestellkasten. Dort ist genau eine Unterlage vorausgewählt, weitere können Sie dazunehmen. Sie tragen die Anschrift des Grundstücks oder der Wohnung ein. Grundbuchblatt oder Flurstück sind hilfreich, aber keine Pflicht.
- Bestellung abschließen. Im nächsten Schritt geben Sie Ihre Kontaktdaten an und wählen, ob Sie auf Rechnung oder mit PayPal bezahlen. Vor dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ sehen Sie die Summe inklusive Mehrwertsteuer und den Hinweis, dass die Amtsgebühr hinzukommt. Häkchen für AGB und Datenschutz setzen Sie selbst; nichts ist vorausgewählt.
- Wir prüfen die Berechtigung. Bevor ein Antrag rausgeht, klären wir, ob Sie die Unterlage bekommen dürfen: Sind Sie Eigentümer, Erbe oder handeln Sie mit Zustimmung des Eigentümers? Fehlt etwas, melden wir uns und fordern bei Bedarf eine Vollmacht an.
- Wir stellen den Antrag. Wir ermitteln die zuständige Stelle, also etwa das Grundbuchamt am Amtsgericht, das Katasteramt, die Bauaufsicht oder den Gutachterausschuss, und beantragen die Unterlage in Ihrer Vertretung. Rückfragen des Amts laufen über uns.
- Sie erhalten das Dokument. Das Amt bearbeitet den Antrag, berechnet seine Gebühr und stellt das Dokument aus. Ob es per Post oder elektronisch kommt, hängt von der Stelle und der Art der Unterlage ab. Wir leiten es an Sie weiter.
Wer darf welche Unterlage bekommen?
Viele Immobilienunterlagen sind nicht öffentlich. Das Grundbuch darf nur einsehen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Dasselbe gilt für die Grundakte mit Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligungen. Auch Katasterämter und Bauaufsichtsbehörden geben Auszüge mit Eigentümerdaten, Bauakten oder Baulastenauskünfte nur an Berechtigte heraus; die Einzelheiten regeln dort die Gesetze der Länder.
Ein berechtigtes Interesse haben in der Regel:
- die eingetragenen Eigentümer,
- Erben, die ihre Erbenstellung nachweisen, etwa mit Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsniederschrift,
- Gläubiger, zum Beispiel eine Bank mit eingetragener Grundschuld oder ein Gläubiger mit Vollstreckungstitel,
- Käufer und andere Dritte, wenn der Eigentümer zugestimmt hat.
Kaufinteresse allein reicht dem Grundbuchamt normalerweise nicht. Wer eine Immobilie kaufen möchte, lässt sich deshalb vom Eigentümer eine Vollmacht oder Zustimmung geben oder bittet den Verkäufer um die Unterlagen. Frei zugänglich sind dagegen zum Beispiel Bebauungspläne und Bodenrichtwerte: Hier kann jeder Auskunft verlangen.
Wann wir eine Vollmacht brauchen
Wir beantragen Unterlagen immer im Namen unserer Kunden. Das Amt muss also sehen können, für wen wir handeln und warum diese Person die Unterlage bekommen darf.
- Sie sind Eigentümer: Sie bevollmächtigen uns, den Antrag für Sie zu stellen. Das geschieht mit der Bestellung, bei der Sie angeben, dass Sie Eigentümer sind.
- Sie sind nicht Eigentümer: Dann brauchen wir die Zustimmung des Eigentümers, in der Regel als unterschriebene Vollmacht. Für das Grundbuch sieht die Grundbuchverfügung ausdrücklich vor, dass die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers genügt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GBV). Typische Fälle sind Käufer kurz vor dem Notartermin, Makler mit Auftrag des Verkäufers oder Angehörige, die sich um die Immobilie der Eltern kümmern.
- Sie sind Erbe: Statt einer Vollmacht reicht der Nachweis, dass Sie erben. Eine Kopie des Erbscheins oder des eröffneten Testaments genügt für die Antragstellung meist.
Eine Vollmacht ist kein Formularballast. Sie schützt Eigentümer davor, dass Fremde ohne ihr Wissen an Grundbuch- oder Bauakteninhalte kommen, und sie verhindert, dass ein Antrag abgelehnt wird und Sie trotzdem warten.
Was Sie bezahlen
Bei jeder Bestellung fallen zwei Beträge an, die wir getrennt ausweisen:
- Unsere Servicegebühr für Antrag, Prüfung, Rückfragen und Weiterleitung. Sie steht vor der Bestellung im Bestellkasten und auf der Preisseite.
- Die Amtsgebühr, die die zuständige Stelle nach ihrer Gebührenordnung berechnet. Für einen Grundbuchauszug sind das nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz 10 Euro, für den beglaubigten Auszug, den amtlichen Ausdruck, 20 Euro. Bei Katasterämtern, Bauaufsicht und Umweltbehörden richtet sich die Gebühr nach Landes- oder Kommunalrecht und unterscheidet sich von Ort zu Ort.
Die Servicegebühr kennen Sie vor der Bestellung, die Amtsgebühr wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn ein Amt eine Unterlage nicht herausgibt, etwa weil die Berechtigung nicht ausreicht, erfahren Sie das von uns.
Wie lange es dauert
Die Bearbeitungszeit bestimmt das Amt, nicht wir. Ein Grundbuchauszug ist bei manchen Grundbuchämtern nach wenigen Tagen da, bei anderen dauert es länger. Kopien aus der Grundakte, Bauakten und Baulastenauskünfte brauchen oft mehr Zeit, weil Akten aus dem Archiv geholt oder Anfragen fachlich geprüft werden. Eine feste Lieferzeit sagen wir deshalb nicht zu. Wenn ein Termin drängt, etwa beim Notar oder bei der Bank, bestellen Sie früh und sagen Sie uns den Termin im Bemerkungsfeld.
Der direkte Weg beim Amt
Sie brauchen uns nicht. Jede Unterlage, die wir beschaffen, können Sie auch direkt bei der zuständigen Stelle beantragen und zahlen dann nur die Amtsgebühr:
- Grundbuchauszug und Grundakte: beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, schriftlich oder vor Ort. In mehreren Ländern können Sie auch bei anderen Grundbuchämtern Einsicht in das elektronische Grundbuch nehmen.
- Flurkarte und Liegenschaftsbuch: beim Katasteramt bzw. der Vermessungsbehörde des Landes; viele Länder bieten dafür eigene Onlineportale.
- Bauakte, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigung: bei der unteren Bauaufsichtsbehörde von Kreis oder Stadt.
- Altlasten: bei der unteren Bodenschutzbehörde.
- Bebauungsplan: bei der Gemeinde, oft auch kostenlos auf deren Internetseite.
- Bodenrichtwert: beim Gutachterausschuss, in vielen Ländern kostenlos online.
Der Direktweg lohnt sich, wenn Sie wissen, welche Stelle zuständig ist, und Zeit für Anträge, Formulare und Rückfragen haben. Wir nehmen Ihnen genau diese Arbeit ab, besonders wenn mehrere Unterlagen von verschiedenen Stellen gebraucht werden.
Was wir nicht tun
- Wir sind keine Behörde und kein Gericht. Grundbuch24 ist ein privater Antragsservice; ausgestellt werden die Dokumente allein von den zuständigen Stellen.
- Wir beraten nicht rechtlich. Fragen zu Kaufvertrag, Erbfall oder Grundschulden klären Sie mit Notar, Rechtsanwalt oder Bank.
- Wir verändern keine Inhalte. Sie erhalten das Dokument so, wie das Amt es ausgestellt hat.