Grundbuchauszug lesen: Muster mit Erklärung
So ist ein Grundbuchauszug aufgebaut: Wir gehen das Muster Abschnitt für Abschnitt durch und zeigen an erfundenen Beispielen, was im Grundbuchblatt, im Bestandsverzeichnis und in den Abteilungen I bis III steht.
Inhalt dieser Seite
Ein Grundbuchauszug wirkt auf den ersten Blick wie ein Formular voller Spalten und Abkürzungen. Dahinter steckt ein festes Schema, das für jedes Grundstück in Deutschland gleich ist. Auf dieser Seite lesen wir einen Grundbuchauszug Teil für Teil am Muster. Alle Beispiele sind frei erfunden: Eigentümerin ist die fiktive Erika Mustermann, Gläubigerin die fiktive Musterbank AG.
Das Grundbuchblatt: fünf Teile, immer gleich aufgebaut
Das Grundbuch wird in Blättern geführt. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt (§ 3 GBO); gehören einem Eigentümer mehrere Grundstücke im selben Bezirk, können sie auf einem gemeinsamen Blatt stehen. Für jede Eigentumswohnung legt das Grundbuchamt ein eigenes Wohnungsgrundbuch an. Der Grundbuchauszug ist ein Ausdruck dieses Blatts mit dem Stand am Tag des Ausdrucks.
Jedes Grundbuchblatt besteht aus fünf Teilen (§ 4 GBV):
| Teil | Was dort steht |
|---|---|
| Aufschrift | Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Nummer des Blatts |
| Bestandsverzeichnis | das Grundstück: Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage und Größe |
| Abteilung I | Eigentümer und Grundlage ihrer Eintragung |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen, etwa Wegerecht, Nießbrauch, Vormerkung |
| Abteilung III | Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden |
Bestandsverzeichnis und Abteilungen sind zweigeteilt. Links stehen die Eintragungen, rechts die Veränderungen und Löschungen dazu. Wer einen Auszug liest, schaut deshalb immer auf beide Seiten.
Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Blattnummer
Die Aufschrift ist das Deckblatt. Sie nennt das Amtsgericht, bei dem das Grundbuchamt geführt wird, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Blatts. Mit diesen drei Angaben ist ein Grundbuch eindeutig bestimmt; wer später eine Kopie aus der Grundakte anfordert, braucht genau sie. Bei einer Eigentumswohnung steht hier „Wohnungsgrundbuch“, bei Garagen, Läden oder Büros im geteilten Haus „Teileigentumsgrundbuch“.
Beispiel Aufschrift
Amtsgericht Musterstadt · Grundbuch von Musterdorf · Blatt 1234
Bestandsverzeichnis: Gemarkung, Flur, Flurstück
Das Bestandsverzeichnis beschreibt, was zu diesem Blatt gehört. Jedes Grundstück hat eine laufende Nummer. Daneben stehen die Angaben aus dem Liegenschaftskataster, nach dem das Grundbuch die Grundstücke benennt (§ 2 GBO): Gemarkung, Flur und Flurstück, die Wirtschaftsart und Lage (etwa „Gebäude- und Freifläche“ mit Straße und Hausnummer) und die Größe in Quadratmetern. Die rechte Seite hält fest, was sich verändert hat, zum Beispiel wenn ein Teil abgeschrieben und verkauft oder ein Nachbarflurstück zugeschrieben wurde.
Hier stehen auch Rechte, die mit dem Eigentum verbunden sind, sogenannte Herrschvermerke. Hat das Grundstück ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, ist das Recht dort in Abteilung II als Last eingetragen und hier als Recht vermerkt.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Wirtschaftsart und Lage | Größe |
|---|---|---|---|
| 1 | Gemarkung Musterdorf, Flur 3, Flurstück 112/4 | Gebäude- und Freifläche, Lindenweg 7 | 612 m² |
| 2 zu 1 | Grunddienstbarkeit (Wegerecht) an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 112/5, eingetragen in Blatt 1235 Abteilung II Nr. 1 | ||
Was bedeutet die Gemarkung im Grundbuch?
Die Gemarkung ist ein Bezirk des Liegenschaftskatasters. Sie fasst Fluren und Flurstücke zusammen und geht oft auf eine früher selbständige Gemeinde oder einen Ortsteil zurück. Ihr Name muss deshalb nicht mit der heutigen Gemeinde übereinstimmen: Ein Haus in Musterstadt kann in der Gemarkung Musterdorf liegen. In manchen Ländern, etwa in Bayern, werden die Flurstücke ohne Flur direkt innerhalb der Gemarkung nummeriert. Gemarkung und Flurstücksnummer zusammen bestimmen das Grundstück eindeutig, auch ohne Hausnummer.
Bei einer Eigentumswohnung sieht das Bestandsverzeichnis anders aus. Dort steht ein Miteigentumsanteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung, zum Beispiel: „125/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 88, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet“ (Beispiel). Was genau zur Wohnung gehört, steht dann in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan in der Grundakte.
Abteilung I: wem das Grundstück gehört
Abteilung I des Grundbuchs nennt die Eigentümer mit Geburtsdatum und Wohnort und den Grund, aus dem sie Eigentümer geworden sind. Beim Kauf ist das die Auflassung, also die beim Notar erklärte Einigung über den Eigentumsübergang. Beim Erbfall wird die Erbfolge mit Erbschein oder notariellem Testament nachgewiesen. Gehört das Grundstück mehreren, steht das Beteiligungsverhältnis dabei, etwa „je zur Hälfte“ oder „in Erbengemeinschaft“. Für den eingetragenen Eigentümer spricht die gesetzliche Vermutung, dass ihm das Recht zusteht (§ 891 BGB).
| Lfd. Nr. | Eigentümer | Lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis | Grundlage der Eintragung |
|---|---|---|---|
| 2 | Erika Mustermann, geb. 01.02.1970, Musterstadt | 1 | Erbfolge; Erbschein des Amtsgerichts Musterstadt vom 03.11.2020; eingetragen am 14.01.2021 |
In diesem Beispiel hat Erika Mustermann das Haus von Hans Beispiel geerbt. Der frühere Eigentümer ist nicht verschwunden, sondern gerötet, also als nicht mehr gültig markiert (dazu unten mehr).
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen
In Abteilung II steht alles, was das Eigentum belastet oder beschränkt, außer Grundpfandrechten. Dazu gehören:
- Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Leitungsrechte oder Bebauungsbeschränkungen zugunsten des Nachbarn oder eines Versorgers,
- Nießbrauch und Wohnungsrecht, oft vorbehalten, wenn Eltern ihr Haus übertragen und darin wohnen bleiben,
- Vorkaufsrechte und Reallasten, etwa die Pflicht zu einer monatlichen Rente,
- Auflassungsvormerkungen, die einen Käufer zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung sichern,
- Vermerke, die Verfügungen beschränken: Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk, Insolvenzvermerk, Nacherbenvermerk oder Testamentsvollstreckervermerk.
Die Eintragung selbst ist meist knapp. Den vollständigen Inhalt eines Rechts, zum Beispiel wo genau ein Weg verläuft, regelt die Eintragungsbewilligung, auf die das Grundbuch verweist. Sie liegt in der Grundakte.
| Lfd. Nr. | Betroffenes Grundstück | Lasten und Beschränkungen |
|---|---|---|
| 1 | 1 | Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für Musterstadtwerke GmbH, Musterstadt; gemäß Bewilligung vom 08.06.1995; eingetragen am 21.08.1995 |
| 2 | 1 | Wohnungsrecht für Hans Beispiel, geb. 04.07.1941; löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 12.04.2012; eingetragen am 30.05.2012 |
Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken
Abteilung III enthält die Grundpfandrechte: Grundschulden, Hypotheken und die seltenen Rentenschulden. Heute sind es fast immer Grundschulden, mit denen Banken ihre Darlehen absichern. Zu jeder Eintragung gehören der Betrag, der Gläubiger, die Zinsen und die Angabe, ob über das Recht ein Grundschuldbrief erteilt wurde („Briefrecht“) oder nicht („ohne Brief“, Buchrecht). Häufig ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zugelassen.
Wichtig beim Lesen: Eine Grundschuld bleibt eingetragen, bis sie gelöscht wird, auch wenn das Darlehen längst zurückgezahlt ist. Der eingetragene Betrag sagt also nichts darüber, wie viel Schulden tatsächlich bestehen. Die rechte Seite der Abteilung zeigt Veränderungen, etwa eine Abtretung an eine andere Bank, und Löschungen.
| Lfd. Nr. | Belastetes Grundstück | Betrag | Grundschulden, Hypotheken |
|---|---|---|---|
| 2 | 1 | 250.000,00 EUR | Grundschuld ohne Brief für Musterbank AG, Musterstadt; 15 % Jahreszinsen; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 12.03.2021; eingetragen am 02.04.2021 |
Der Rang der Rechte
Die Reihenfolge der Eintragungen hat Gewicht. Rechte in derselben Abteilung haben Rang nach der Reihenfolge, in der sie eingetragen sind; zwischen Abteilung II und III entscheidet das Datum der Eintragung (§ 879 BGB). Bedeutung bekommt der Rang vor allem in der Zwangsversteigerung: Rechte mit besserem Rang werden zuerst bedient. Deshalb verlangen Banken für ihre Grundschuld oft die erste Rangstelle, und ein Wohnungsrecht, das vor der Grundschuld steht, kann einen Kredit erschweren.
Rötungen: was gelöscht ist
Aus dem Grundbuch wird nichts entfernt. Gelöschte Eintragungen werden rot unterstrichen oder durchgestrichen, man spricht von Rötung. Sie bleiben lesbar, damit sich die Geschichte des Grundstücks nachvollziehen lässt, haben aber keine Wirkung mehr. In den Beispielen oben sind gerötete Einträge durchgestrichen dargestellt.
Grundbuchauszug lesen in fünf Schritten
- Datum prüfen: Der Auszug zeigt den Stand am Tag des Ausdrucks. Banken und Notare wollen meist einen aktuellen Auszug.
- Objekt abgleichen: Stimmen Gemarkung, Flurstück, Lage und Größe im Bestandsverzeichnis mit Exposé, Flurkarte und Kaufvertragsentwurf überein? Gehören alle Flurstücke dazu, etwa die Garage?
- Eigentümer prüfen: Steht in Abteilung I die Person, die verkauft, oder eine Erbengemeinschaft, die erst gemeinsam handeln muss?
- Lasten lesen: Welche Rechte in Abteilung II bleiben nach einem Kauf bestehen, welche sollen gelöscht werden? Für den genauen Inhalt die Eintragungsbewilligung anfordern.
- Grundpfandrechte klären: Welche Grundschulden in Abteilung III löscht der Verkäufer vor der Übergabe, und liegt dafür eine Löschungsbewilligung der Bank vor?
Nicht im Grundbuch stehen Baulasten, Altlasten, die Wohnfläche und der Wert der Immobilie. Dafür gibt es eigene Unterlagen wie die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
Vom Muster zum eigenen Auszug
Das Muster zeigt den Aufbau. Ihr eigener Auszug kann deutlich länger sein, etwa wenn ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht oder über Jahrzehnte viele Rechte eingetragen und wieder gelöscht wurden. Einen aktuellen Grundbuchauszug beantragen Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Der Antrag ist formlos möglich. Er sollte die Anschrift oder Grundbuchbezirk und Blattnummer nennen, die gewünschte Fassung (einfach oder beglaubigt) und Ihr berechtigtes Interesse, etwa als Eigentümer oder mit Vollmacht.
Wer sich den Weg zum Amt sparen möchte, kann den Antrag auch über unseren privaten Antragsservice stellen: Grundbuchauszug online beantragen.
Fachbegriffe wie Auflassungsvormerkung, Grunddienstbarkeit oder Rangstelle erklären wir kurz im Glossar Grundbuch und Wohnungseigentum.
Häufige Fragen
Was ist ein Grundbuchauszug?
Ein Ausdruck des Grundbuchblatts für ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung. Er zeigt Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte mit dem Stand am Tag des Ausdrucks. Das Grundbuchamt erteilt ihn als einfachen oder als beglaubigten Ausdruck (§ 131 GBO).
Was steht im Grundbuchauszug?
Die Aufschrift mit Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blatt, das Bestandsverzeichnis mit Gemarkung, Flurstück und Größe, in Abteilung I die Eigentümer, in Abteilung II Lasten wie Wegerecht, Nießbrauch oder Vormerkung und in Abteilung III Grundschulden und Hypotheken. Baulasten, Altlasten, Wohnfläche und Wert stehen nicht darin.
Was ist ein Grundbuchblatt?
Die Stelle im Grundbuch, an der ein Grundstück geführt wird (§ 3 GBO). Jedes Blatt hat eine Nummer und besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Für jede Eigentumswohnung gibt es ein eigenes Blatt, das Wohnungsgrundbuch.
Was steht in Abteilung 1 des Grundbuchs?
Die Eigentümer mit Geburtsdatum und Wohnort, bei mehreren Eigentümern das Beteiligungsverhältnis, und die Grundlage der Eintragung, etwa Auflassung nach einem Kauf oder Erbfolge.
Was ist der Unterschied zwischen Abteilung 2 und Abteilung 3?
Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, zum Beispiel Wegerechte, Wohnungsrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte und Vormerkungen. Abteilung III enthält nur Grundpfandrechte, also Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden, mit denen meist Kredite abgesichert sind.
Was bedeutet Gemarkung im Grundbuch?
Die Gemarkung ist ein Bezirk des Liegenschaftskatasters, oft das Gebiet einer früheren Gemeinde oder eines Ortsteils. Zusammen mit Flur und Flurstücksnummer bezeichnet sie im Bestandsverzeichnis das Grundstück eindeutig. Ihr Name kann vom heutigen Ortsnamen abweichen.
Was ist das Bestandsverzeichnis im Grundbuch?
Der Teil des Grundbuchblatts, der das Grundstück beschreibt: laufende Nummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe. Bei einer Eigentumswohnung steht dort der Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung.
Ist das Muster ein echter Grundbuchauszug?
Nein. Namen, Daten, Flurstücke und Beträge im Muster sind erfunden. Es zeigt nur den Aufbau. Einen Auszug für Ihr eigenes Grundstück erteilt das zuständige Grundbuchamt.