Was ist ein Grundbuchauszug?
Das Grundbuch ist das Register, in dem für jedes Grundstück in Deutschland die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen stehen. Geführt wird es vom Grundbuchamt, in fast allen Bundesländern eine Abteilung des Amtsgerichts. Der Grundbuchauszug ist ein Ausdruck des Grundbuchblatts für Ihre Immobilie. Er zeigt den Stand am Tag des Ausdrucks.
Jedes Grundbuchblatt ist gleich aufgebaut:
- Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Nummer des Blatts.
- Bestandsverzeichnis: Flurstücke mit Gemarkung, Lage und Größe, bei Wohnungen zusätzlich der Miteigentumsanteil.
- Abteilung I: Eigentümer und der Grund der Eintragung, etwa Kauf oder Erbfolge.
- Abteilung II: Lasten und Beschränkungen wie Wegerecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch oder Vorkaufsrecht.
- Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken.
Einfacher oder beglaubigter Grundbuchauszug?
Den Auszug gibt es in zwei Fassungen. Inhaltlich sind beide gleich, sie unterscheiden sich nur in der Form.
Der einfache Ausdruck genügt für die meisten Zwecke: für die Bank bei einer Finanzierung, für Kaufinteressenten und Makler, für die eigene Prüfung vor einem Notartermin.
Der beglaubigte Ausdruck trägt den Beglaubigungsvermerk des Grundbuchamts. Ihn verlangen vor allem Gerichte und Behörden, zum Beispiel das Nachlassgericht, sowie Stellen im Ausland. Wenn Sie nicht wissen, welche Fassung gebraucht wird, fragen Sie bei der anfordernden Stelle nach. Im Bestellkasten können Sie auch beide Fassungen zugleich wählen.
Wofür Sie ihn brauchen
Ein aktueller Grundbuchauszug ist bei fast jedem Vorgang rund um eine Immobilie gefragt:
- Kauf: Vor der Unterschrift beim Notar sehen Sie, wem die Immobilie gehört und welche Rechte Dritter eingetragen sind. Die Unterlagen für den Kauf fassen wir unter Haus oder Grundstück kaufen und Eigentumswohnung kaufen zusammen.
- Finanzierung: Banken prüfen vor der Kreditzusage das Grundbuch, weil die Grundschuld für das Darlehen dort eingetragen wird. Siehe Unterlagen für die Baufinanzierung.
- Verkauf: Käufer, Makler und Notar möchten den Auszug früh sehen.
- Erbfall: Erben brauchen den Auszug für den Überblick über den Nachlass und später für die Berichtigung des Grundbuchs, oft in beglaubigter Form.
- Schenkung, Übertragung, Löschung: etwa wenn Eltern eine Immobilie übertragen oder eine alte Grundschuld gelöscht werden soll.
Wer darf ihn beantragen?
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einen Auszug erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse hat (§ 12 GBO). Das Grundbuchamt prüft das bei jedem Antrag.
- Eigentümer haben immer ein berechtigtes Interesse.
- Erben weisen ihr Interesse mit Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll nach.
- Kaufinteressenten, Makler und Verwalter brauchen in der Regel eine Vollmacht des Eigentümers.
- Gläubiger mit einem Anspruch gegen den Eigentümer können ebenfalls berechtigt sein.
Notare und Behörden müssen ihr Interesse nicht darlegen (§ 43 GBV). Bei der Bestellung fragen wir ab, ob Sie Eigentümer sind. Wenn nicht, sagen wir Ihnen, welchen Nachweis das Grundbuchamt erwartet, und Sie können eine Vollmacht nachreichen.
Wo es den Auszug gibt
Zuständig ist das Grundbuchamt des Bezirks, in dem die Immobilie liegt, nicht das an Ihrem Wohnort. Die Wege unterscheiden sich je nach Bundesland:
| Bundesland | Zuständige Stelle | Direkter Weg |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Grundbuchämter an 13 Amtsgerichten, seit der Grundbuchreform zentral geführt | Ausdrucke auch über die Grundbucheinsichtsstellen vieler Gemeinden sowie online über die Landesjustiz |
| Bayern | Grundbuchamt beim örtlichen Amtsgericht | Online-Antrag über das BayernPortal mit BayernID, schriftlich oder vor Ort |
| Berlin, Hamburg, Bremen | Grundbuchämter an mehreren Amtsgerichten, zuständig je nach Bezirk oder Stadtteil | schriftlich oder vor Ort beim zuständigen Amtsgericht |
| alle übrigen Länder | Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt | schriftlich, vor Ort und bei manchen Gerichten über ein Online-Formular |
Sie können den Auszug jederzeit auch selbst direkt beim Grundbuchamt beantragen. Dann zahlen Sie nur die Gebühr des Amts. Welches Grundbuchamt für Ihre Adresse zuständig ist, finden Sie mit der Suche weiter unten oder im Verzeichnis von portal-grundbuchamt.de. Unseren Service nutzen Kunden, die sich Zuständigkeit, Formular und Nachweise nicht selbst erarbeiten wollen.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Die Gebühr des Grundbuchamts ist bundesweit gleich und im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt: 10,00 € für den einfachen und 20,00 € für den beglaubigten Ausdruck (Nr. 17000 und 17001 des Kostenverzeichnisses). Eine Seitenpauschale kommt nicht hinzu. Die Einsicht vor Ort beim Grundbuchamt ist in der Regel gebührenfrei.
Bestellen Sie über Grundbuch24, kommt unser Servicepreis hinzu. Er deckt die Ermittlung des zuständigen Amts, die Prüfung Ihrer Angaben und der Antragsberechtigung, den Antrag selbst und die Klärung von Rückfragen. Beide Beträge stehen getrennt auf der Rechnung. Die aktuellen Preise und ein Rechenbeispiel finden Sie unter Preise auf einen Blick.
Ablauf und Dauer
- Bestellen: Fassung wählen, Adresse der Immobilie angeben, im zweiten Schritt Ihre Kontaktdaten und die Zahlart.
- Prüfen: Wir ermitteln das zuständige Grundbuchamt und prüfen, ob ein Nachweis wie eine Vollmacht nötig ist.
- Beantragen: Wir stellen den Antrag in Ihrem Auftrag. Das Grundbuchamt prüft ihn und erstellt den Ausdruck.
- Erhalten: Sie bekommen den Auszug per Post oder E-Mail, je nach Fassung und Stelle.
Wie lange das dauert, bestimmt das Grundbuchamt. Die Bearbeitungszeiten schwanken stark zwischen den Gerichten und je nach Jahreszeit. Wir versprechen deshalb keine feste Lieferzeit. Haben Sie einen festen Termin beim Notar oder bei der Bank, bestellen Sie am besten frühzeitig.
Muster ansehen
Wie ein Grundbuchauszug aussieht und was in den einzelnen Abteilungen steht, zeigen wir am Grundbuchauszug-Muster mit Erklärung. Dort können Sie das Muster auch als PDF herunterladen.