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Altlastenauskunft beantragen

Eine alte Tankstelle, eine verfüllte Grube oder ein früherer Gewerbebetrieb: Belastungen im Boden sieht man einem Grundstück nicht an. Die Auskunft aus dem Altlastenkataster zeigt, ob die Behörde für Ihr Flurstück einen Verdacht oder eine Altlast erfasst hat.

  • Wir prüfen vorab, ob Sie antragsberechtigt sind oder eine Vollmacht brauchen.
  • Fester Servicepreis inklusive MwSt., den Sie vor der Bestellung sehen.
  • Wir stellen den Antrag bei der zuständigen Stelle, Sie erhalten die Unterlage per Post oder E-Mail.

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Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis beantragen

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Altlastenkataster und Altlastenverzeichnis

Das Bundes-Bodenschutzgesetz überlässt es den Ländern, wie sie Altlasten und altlastverdächtige Flächen erfassen (§ 11 BBodSchG). Alle Länder führen dafür ein Kataster, auch wenn es unterschiedlich heißt. Darin stehen Grundstücke, auf denen nach Kenntnis der Behörde mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde oder bei denen eine Belastung festgestellt ist. Grundlage sind historische Recherchen, Gewerbeakten, Luftbilder, Meldungen und Untersuchungen.

Das Kataster ist ein Arbeitsinstrument der Behörde, kein öffentliches Register wie das Grundbuch. Es bildet ab, was bekannt ist, und wird fortgeschrieben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder eine Fläche saniert wurde.

Altlast, Verdachtsfläche, altlastverdächtige Fläche

Die Auskunft verwendet die Begriffe des Gesetzes. Der Unterschied ist für die Bewertung entscheidend:

  • Altlasten sind Altablagerungen, also stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und andere Grundstücke, auf denen Abfälle lagerten, sowie Altstandorte, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde – jeweils dann, wenn dadurch schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden (§ 2 Abs. 5 BBodSchG). Die Belastung ist hier festgestellt.
  • Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen ein solcher Verdacht besteht, aber noch nicht geklärt ist (§ 2 Abs. 6 BBodSchG). Typisch sind frühere Tankstellen, Chemischreinigungen, Galvanikbetriebe, Gaswerke oder verfüllte Gruben.
  • Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht, ohne dass eine stillgelegte Anlage dahinterstehen muss (§ 2 Abs. 4 BBodSchG).

Viele Länder vermerken zusätzlich den Bearbeitungsstand, etwa „untersucht, kein Handlungsbedarf“, „saniert“ oder „Sanierung erforderlich“. Ein Eintrag bedeutet also nicht automatisch, dass Sie sanieren müssen.

Wann Sie eine Altlastenauskunft brauchen

Beim Kauf eines Grundstücks oder Hauses, vor allem wenn es früher gewerblich genutzt wurde, in einem ehemaligen Industriegebiet liegt oder auf aufgefülltem Gelände steht. Für die Finanzierung, wenn die Bank sie anfordert. Vor einem Bauvorhaben, weil belasteter Aushub gesondert entsorgt werden muss und das die Baukosten spürbar erhöhen kann. Beim Verkauf, um Käufern eine Frage zu beantworten, die sie ohnehin stellen, und um später nicht über Verschweigen zu streiten.

Warum Eigentümer haften können

Zur Sanierung einer Altlast ist nicht nur verpflichtet, wer sie verursacht hat. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch den heutigen Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also etwa einen Mieter oder Pächter (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Liegen Anhaltspunkte vor, kann die Behörde Untersuchungen anordnen (§ 9 BBodSchG). Die Kosten können erheblich sein. Wer ein Grundstück kauft, ohne die Auskunft einzuholen, übernimmt dieses Risiko blind. Im Kaufvertrag lassen sich Altlastenrisiken regeln, aber nur, wenn man von ihnen weiß.

Wer bekommt Auskunft?

Eigentümer erhalten die Auskunft über ihr eigenes Grundstück. Dritte, zum Beispiel Käufer, Makler oder Banken, brauchen in der Regel eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Eigentümers, weil das Kataster auch Angaben enthalten kann, die einzelnen Personen zuzuordnen sind. Einzelheiten regeln die Länder unterschiedlich. Bei einer Bestellung über Grundbuch24 fragen wir ab, ob Sie Eigentümer sind, und holen sonst eine Vollmacht ein.

Wer führt das Kataster?

Zuständig ist meist die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die häufig zum Umweltamt gehört. In einigen Ländern führt eine Landesbehörde das zentrale Kataster, die Auskunft erteilt aber trotzdem die Behörde vor Ort. Welche Stelle für Ihr Grundstück zuständig ist, zeigt die Suche weiter unten.

Direkt bei der Behörde: Sie können die Auskunft selbst schriftlich beantragen, mit Flurstück und, falls Sie nicht Eigentümer sind, mit Vollmacht. Grundbuch24 ist ein privater Antragsservice: Wir ermitteln die zuständige Stelle, stellen den Antrag in Ihrer Vertretung und leiten Ihnen die Antwort weiter.

Die Auskunft richtig lesen

  • Negativauskunft: Für das Flurstück ist nichts erfasst. Das ist das häufigste Ergebnis. Es heißt nicht, dass der Boden sicher unbelastet ist, sondern dass der Behörde nichts bekannt ist.
  • Eintrag als Verdachtsfläche: Es gibt einen Hinweis, zum Beispiel eine frühere Nutzung. Fragen Sie nach dem Stand der Untersuchung und ob Gutachten vorliegen.
  • Eintrag als Altlast: Eine Belastung ist festgestellt. Entscheidend sind dann Umfang, Sanierungsstand, bestehende Auflagen und wer die Kosten trägt.
  • Nachbarflächen: Manche Behörden weisen auf erfasste Flächen in der Umgebung hin, etwa wenn Grundwasser betroffen ist. Das kann auch für Ihr Grundstück wichtig sein.

Kosten

Die Behörde berechnet die Auskunft nach der Gebührenordnung des Landes bzw. der Kommune; die Beträge unterscheiden sich je nach Ort und Aufwand. Bei einer Bestellung über Grundbuch24 kommt unsere Servicegebühr hinzu, die im Bestellkasten und auf der Preisseite steht. Die Gebühr der Behörde weisen wir getrennt aus.

Ablauf und Dauer

  1. Sie geben Anschrift und, wenn bekannt, Gemarkung und Flurstück an.
  2. Sie geben an, ob Sie Eigentümer sind; andernfalls brauchen wir eine Vollmacht.
  3. Wir stellen den Antrag bei der zuständigen Bodenschutzbehörde.
  4. Die Behörde antwortet schriftlich, wir leiten die Auskunft an Sie weiter.

Die Bearbeitungszeit bestimmt die Behörde. Eine feste Lieferzeit können wir nicht zusagen. Für einen Kauf empfiehlt es sich, die Auskunft gleichzeitig mit Baulastenauskunft und Grundbuchauszug zu beantragen, damit alle Antworten vor dem Notartermin vorliegen.

Preise auf einen Blick

Sie zahlen bei uns zwei Beträge, die wir getrennt ausweisen: unseren Servicepreis für Antrag, Prüfung und Versand und die Gebühr der zuständigen Stelle, die auch beim Direktantrag anfällt.

Die Bodenschutzbehörde berechnet die Auskunft nach der Gebührenordnung des Landes bzw. der Kommune. Die Höhe hängt vom Ort und vom Aufwand ab; eine Negativauskunft ist oft günstiger als eine Auskunft mit Einzelheiten zu einer erfassten Fläche.

Servicepreis inkl. MwSt. und Gebühr des Amts
Unterlage Servicepreis Amtsgebühr
Altlastenauskunft 26,90 € nach Gebührenordnung

Zuständige Stelle finden

Geben Sie Postleitzahl oder Ort der Immobilie ein. Wir zeigen Ihnen die zuständige Stelle mit Anschrift, damit Sie dort auch selbst beantragen können.

Häufige Fragen

Heißt „kein Eintrag“, dass der Boden sauber ist?

Nein. Eine Negativauskunft bedeutet nur, dass die Behörde für dieses Flurstück nichts erfasst hat. Das Kataster ist so gut wie die Informationen, die der Behörde vorliegen. Eine Bodenuntersuchung ersetzt es nicht. Bei früherer gewerblicher Nutzung oder Auffälligkeiten lohnt sich ein Gutachten trotzdem.

Steht eine Altlast im Grundbuch?

In der Regel nicht. Das Altlastenkataster wird von der Bodenschutzbehörde geführt und ist vom Grundbuch getrennt. Ein Grundbuchauszug ohne Eintragungen in Abteilung II sagt deshalb nichts über den Zustand des Bodens.

Muss der Verkäufer mir eine bekannte Altlast mitteilen?

Ein Verkäufer, der eine ihm bekannte Altlast verschweigt, riskiert die Haftung wegen arglistigen Verschweigens, auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf, sondern holen Sie die Auskunft selbst ein und fragen Sie gezielt nach der Vornutzung.

Bin ich als Käufer für eine Sanierung verantwortlich?

Möglicherweise. Das Bundes-Bodenschutzgesetz nennt neben dem Verursacher ausdrücklich den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Sanierungspflichtige (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Die Behörde kann sich also an den heutigen Eigentümer halten. Deshalb gehört die Auskunft vor den Kauf.

Welche Angaben brauche ich für die Anfrage?

Die Anschrift und möglichst Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer. Die Flurstücksdaten stehen im Grundbuchauszug, auf der Flurkarte oder im Grundsteuerbescheid. Bei großen oder mehreren Flurstücken sollten alle Nummern angegeben werden, da das Kataster flurstücksgenau geführt wird.

Wie heißt das Verzeichnis in meinem Bundesland?

Die Bezeichnungen unterscheiden sich: Altlastenkataster, Bodenschutz- und Altlastenkataster, Altlasteninformationssystem oder Bodenbelastungskataster. Gemeint ist jeweils die Erfassung nach Landesrecht auf Grundlage von § 11 BBodSchG.

Kann ich die Auskunft direkt bei der Behörde beantragen?

Ja. Zuständig ist meist die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, oft angesiedelt im Umweltamt. Grundbuch24 ist ein privater Antragsservice: Wir ermitteln die zuständige Stelle, stellen den Antrag und weisen die Gebühr der Behörde getrennt aus.

Braucht die Bank eine Altlastenauskunft?

Nicht jede Bank verlangt sie, bei Gewerbegrundstücken, früher gewerblich genutzten Flächen und Baugrundstücken wird sie aber häufig angefordert. Eine erfasste Altlast kann den Beleihungswert deutlich mindern.

Ist Altlastenkataster dasselbe wie Altlastenverzeichnis?

Ja, beide Begriffe meinen die Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch die Länder (§ 11 BBodSchG). Welcher Name gilt, hängt vom Bundesland ab. Die Altlastenauskunft ist der schriftliche Bescheid der Behörde, ob und wie Ihr Flurstück dort erfasst ist.

Verjähren Altlasten auf einem Grundstück?

Für die behördliche Sanierungspflicht sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz keine Frist vor, nach der sie entfällt. Sie kann auch einen Eigentümer treffen, der die Altlast nicht verursacht hat. Ausgleichsansprüche mehrerer Verpflichteter untereinander verjähren dagegen nach drei Jahren (§ 24 Abs. 2 BBodSchG). Ansprüche gegen den Verkäufer richten sich nach dem Kaufvertrag.

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